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Wenn die Firmenspitze ausfällt: der Notfallkoffer für das KMU

Wenn die Firmenspitze ausfällt: der Notfallkoffer für das KMU

In einem KMU müssen gesonderte Vorkehrungen getroffen werden, um in einem Notfall handlungsfähig zu bleiben. Bild: Kl-generiert/die Treuhand Experten ag

Ein schwerer Unfall, ein Hirnschlag oder ein plötzlicher Todesfall: In vielen Familienunternehmen hängt der Betrieb an einer einzigen Person. Fällt sie aus, zeigt sich rasch, dass gut gemeinte Vollmachten und die Mitwirkung der Familie rechtlich nicht weit reichen.

Die Ausgangslage ist in vielen Schweizer KMU dieselbe: Eine Person hält sämtliche Aktien, ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats und allein zeichnungsberechtigt. Stirbt sie oder verliert sie die Urteilsfähigkeit, entsteht binnen Tagen ein betrieblicher Notstand. Löhne, Lieferantenrechnungen, Kreditverträge - alles braucht eine Freigabe oder Unterschrift, die niemand mehr geben kann.

Dass eine bestehende Vollmacht diese Zeit überbrücke, trifft nicht zu. Sie erlischt von Gesetzes wegen mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit und mit dem Tod, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt ist. Zudem sperren Banken Konten in der Praxis oft, sobald sie vom Ausfall erfahren. Auch das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehegatten deckt nur den Unterhalt sowie die ordentliche Vermögensverwaltung, nicht aber die Ausübung von Aktionärsrechten. Fehlt jede Vorkehrung, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wofür bis zur Einsetzung meist Wochen vergehen.

Der Vorsorgeauftrag und seine typische Lücke

Zentral ist der Vorsorgeauftrag. Damit bezeichnet man vorweg jene Person, die bei eigener Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge übernimmt. Er ist eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich zu beurkunden. Wirksam wird er erst, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die gültige Errichtung, den Eintritt der Urteilsunfähigkeit und die Eignung der beauftragten Person geprüft hat.

In der Praxis scheitern Vorsorgeaufträge selten an der Form, sondern am Inhalt. Die verbreiteten Vorlagen von Fachstellen, Banken und Notariaten sind auf private Verhältnisse zugeschnitten; eine unternehmerische Beteiligung bilden sie regelmässig nicht ab. Wer eine solche hält, ergänzt sinnvollerweise einen unternehmerischen Teil: die Ausübung der Aktionärsrechte samt Wahl und Abberufung des Verwaltungsrats, Vorgaben zur operativen Führung, Kompetenzgrenzen etwa für den Verkauf von Liegenschaften oder Beteiligungen sowie eine Ersatzperson. Zudem lassen sich die Rollen trennen: Wer die Gesundheitsfragen begleitet, muss nicht über das Unternehmen entscheiden.

Was auf Stufe der Gesellschaft geregelt sein muss

Der Vorsorgeauftrag wirkt auf der Ebene des Aktionariats, nicht aber der Gesellschaft. Ist die betroffene Person einziges Mitglied des Verwaltungsrats, fehlt der Gesellschaft mit ihrem Ausfall ein Organ. Aktionariat und Gläubigerschaft können das Gericht anrufen, das eine Frist unter Androhung der Auflösung ansetzen oder ein Organ ernennen kann. Auch das Handelsregisteramt kann den Mangel an das Gericht überweisen.

Vorbeugen ist an dieser Stelle einfach. Eine zweite zeichnungsberechtigte Person hält das Geschäft in Gang, ohne die Kontrolle zu schmälern. Ein zusätzliches Verwaltungsratsmitglied verhindert, dass das Organ mit einem Schlag wegfällt. Ein Organisationsreglement hält fest, wer bei einem Ausfall welche Geschäfte führen darf.

Bleibt noch die praktische Ebene: ein Notfallordner mit Systemzugängen, Bankverbindungen, Versicherungspolicen, den wesentlichen Verträgen sowie Schlüsseln und Codes. Entscheidend ist, dass die Vertrauensperson von ihrer Rolle weiss und den Ordner im Ernstfall findet.

Der Todesfall

Mit dem Tod gehen die Aktien auf die Erbengemeinschaft über, die bis zur Teilung Gesamteigentümerin ist. Die Rechte aus den Aktien sind nur durch eine gemeinsame Vertretung ausübbar. Ist sich die Erbengemeinschaft nicht einig, ist die Generalversammlung blockiert - und mit ihr die Wahl eines neuen Verwaltungsrats. Das wirksamste Gegenmittel ist die im Testament oder im Erbvertrag angeordnete Willensvollstreckung. Die eingesetzte Person verwaltet den Nachlass und nimmt nach herrschender Auffassung auch die Aktionärsrechte wahr. Das Amt gehört in unternehmerisch erfahrene Hände. Fehlt eine Willensvollstreckung und einigen sich die Erben nicht, bleibt nur die behördlich bestellte Erbenvertretung.

Vorbereitet statt handlungsunfähig

Ein Ausfall an der Firmenspitze kann ein KMU schnell vor rechtliche und organisatorische Probleme stellen. Ein Vorsorgeauftrag allein genügt deshalb nicht. Wer Stellvertretungen, Zuständigkeiten und die Nachfolge frühzeitig regelt, sorgt dafür, dass das Unternehmen auch im Ernstfall handlungsfähig bleibt.

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